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   BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22   

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https://dejure.org/2022,10314
BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22 (https://dejure.org/2022,10314)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.2022 - 1 BvR 133/22 (https://dejure.org/2022,10314)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 2022 - 1 BvR 133/22 (https://dejure.org/2022,10314)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 19
    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter als unzulässig

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs- und

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22
    bb) Nichts Anderes gilt, auch soweit die Beschwerdeführerin ihren Ablehnungsantrag mit der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an einem früheren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -) begründet, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht abgelehnt wurde.
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22
    Nicht ausgeschlossen sind Richterinnen und Richter, die sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert haben (vgl. BVerfGE 133, 377 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22
    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vorbefassung eines Richters mit

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22
    Nicht ausgeschlossen sind Richterinnen und Richter, die sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert haben (vgl. BVerfGE 133, 377 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 16.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in dem Verfahren betreffend Ausgangs- und

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22
    Darüber hinaus gehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senat vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22
    Soweit dem Vortrag im Übrigen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, an der die abgelehnten Richterinnen und Richter mitgewirkt haben, für falsch hält, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit ebenso wenig zu begründen, da das Verfahren der Richterablehnung keiner Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen dient (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 18.01.2018 - 2 BvR 2691/17

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22
    Darüber hinaus gehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senat vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 10.02.2020 - 2 BvC 40/19

    Ablehnungsgesuch gegen die Richter Voßkuhle, Hermanns, Müller und Kessal-Wulf

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 ).
  • BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 2604/21

    Verwerfung von offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22
    Ungeachtet dessen, dass die tatsächlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Form unzutreffend sind, ist allein der von der Beschwerdeführerin gemutmaßte Impfstatus der abgelehnten Richterinnen und Richter gänzlich ungeeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen (vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 17.08.2021 - 2 BvR 28/21

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs und Nichtannahme

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22
    Soweit dem Vortrag im Übrigen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, an der die abgelehnten Richterinnen und Richter mitgewirkt haben, für falsch hält, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit ebenso wenig zu begründen, da das Verfahren der Richterablehnung keiner Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen dient (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21 -, Rn. 7).
  • BVerwG, 05.10.2022 - 1 WB 48.22

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.d.

    Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit dieses Ablehnungsgesuchs kann diese Entscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gemäß I ergehen (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2022 - 1 BvR 133/22 - juris Rn. 1).

    a) Soweit es sich gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht C richtet, ist es bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil dieser nach dem Geschäftsverteilungsplan an der Entscheidung über das gegen die regulären Richter des 1. Wehrdienstsenats gerichtete Ablehnungsgesuch nicht mit zu befinden hat (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2022 - 1 BvR 133/22 - juris Rn. 2 und 4).

    Dies ist derart offensichtlich, dass unter ihrer Mitwirkung über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden werden kann und von ihnen keine dienstlichen Äußerungen eingeholt zu werden brauchen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 - Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2022 - 1 BvR 133/22 - juris Rn. 2).

    Denn in dem Anhörungsrügeverfahren wirken sie nicht mit (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 - juris Rn. 6 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 und BVerfG, Beschluss vom 11. März 2022 - 1 BvR 133/22 - juris Rn. 2 und 4).

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